Das Neue Gemeinschaftsgeschmacksmuster
schafft Schutz für die schöpferische Leistung des
„Industrial Design“.
- Der Schutzgegenstand ist sehr breit.
Als Muster definiert ist die Erscheinungsform eines ganzen Erzeugnisses oder eines
Teils davon, das sich insbesondere aus den Merkmalen der Linien, Konturen,
Farben, der Gestalt, der Oberflächenstruktur, des Materials oder der
Verzierungen ergibt. Das
Gemeinschaftsgeschmacksmuster muss sich für den informierten Benutzer von
bekannten Mustern in dem Gesamteindruck unterscheiden.
- Das Gemeinschaftsgeschmacksmuster
gewährt jedoch keinen Schutz für Merkmale, die ausschließlich durch ihren technischen Charakter bestimmt
sind. Wenn ein technisches Merkmal verschiedene Mustergestaltungen zulässt,
dann ist jedoch die einzelne Gestaltung schützbar.
- Das Gemeinschaftsgeschmacksmuster gewährt
Schutz für eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster für die maximale
Dauer von 25 Jahre in sämtlichen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union.
Es gewährt dem Inhaber das Recht, das Inverkehrbringen jeglicher Muster, deren
Gesamteindruck sich nicht (von dem geschützten Muster) unterscheidet, zu
verbieten.
- Das Gemeinschaftsgeschmacksmuster gewährt
Schutz für nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster für die Dauer
von 3 Jahren. Es gewährt dem Inhaber das Recht, die Benutzung von
Mustern, die das Ergebnis einer Nachahmung von geschützten Mustern sind,
auf dem Markt zu verbieten.
- Im Verletzungsprozeß sind die
Gerichte am Sitz des Beklagten, am Ort der Verletzungshandlung oder
subsidiär Spanien zuständig.
- Das Gemeinschaftsgeschmacksmuster ist
seit 6. März 2002 in Kraft.
- Ab dem 1. Januar 2003 können
Anmeldungen beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Mitgliedsstaaten
der Europäischen Union) vorgenommen werden.
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Nichteingetragenes
Geschmacksmuster
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Eingetragenes
Geschmacksmuster
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Begründung
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Ein der (Fach-)
Öffentlichkeit zugängliche gemachtes Muster findet Verwendung.
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Anmeldung
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Schutzdauer
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3 Jahre
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Minimal 5 Jahre
Maximal 25
Jahre
in vier
5-Jahresabschnitten erweiterbar
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Schutzbereich
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Verbot von
Nachahmung
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Verbot der
Inverkehrbringung jeglicher Muster, deren Gesamteindruck sich nicht vom
geschützten Muster unterscheidet
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Formalitäten
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Anmeldung beim HABM
durch Einreichung beim HABM bzw. DPMA
Veröffentlichung
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Kosten
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Eintragungsgebühr
Bekanntmachungsgebühr
bzw. Aufschiebungsgebühr
Höhe noch nicht
geklärt
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Schonfrist
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12 Monate vor
Anmeldung bzw. Priorität
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Priorität
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6 Monate
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Sonstiges
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Anmeldungen
erst ab 2003 möglich
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© 2002 Dipl.-Ing. Thilo Schmelcher