Das Neue Gemeinschaftsgeschmacksmuster

 

schafft Schutz für die schöpferische Leistung des „Industrial Design“.

 

 

 


 

 

Nichteingetragenes Geschmacksmuster

Eingetragenes Geschmacksmuster

Begründung

Ein der (Fach-) Öffentlichkeit zugängliche gemachtes Muster findet Verwendung.

Anmeldung[1]

Schutzdauer

3 Jahre

Minimal 5 Jahre

Maximal 25 Jahre

in vier 5-Jahresabschnitten erweiterbar

Schutzbereich

Verbot von Nachahmung

Verbot der Inverkehrbringung jeglicher Muster, deren Gesamteindruck sich nicht vom geschützten Muster unterscheidet

Formalitäten

-

Anmeldung beim HABM durch Einreichung beim HABM bzw. DPMA

Veröffentlichung[2]

Kosten

-

Eintragungsgebühr

Bekanntmachungsgebühr bzw. Aufschiebungsgebühr

Höhe noch nicht geklärt

Schonfrist

-

12 Monate vor Anmeldung bzw. Priorität

Priorität

-

6 Monate

Sonstiges

-

Anmeldungen erst ab 2003 möglich

 

© 2002 Dipl.-Ing. Thilo Schmelcher



[1] Mehrere Muster können zu einer Sammelanmeldung zusammengefasst werden.

[2] Die Veröffentlichung kann bis zu 30 Monate aufgeschoben werden.