Diese Seite
ist aus einem Vortrag über das oben genannte Thema entstanden und
wird noch weiter didaktisch bearbeitet.
Der gewerbliche Rechtsschutz ist Ende des 19. Jahrhunderts als Folge der industriellen Revolution entstanden. Entsprechend liegt der Schwerpunkt der Rechtsentwicklung auch in den Ländern, in denen eine stürmische Entwicklung der industriellen Landschaft vorhanden war. Treibende Kräfte waren neben England, der USA auch Frankreich. In diesen Ländern entwickelte sich auch der Begriff des gewerblichen Eigentums (propriété industrielle, industrial property). Mit der Reichsgründung und der einsetzenden technischen Entwicklung in Deutschland wurde auch hier begonnen das gewerbliche Eigentum zu schützen.
Grundgesetz | ||||
Art.2 Allgemeines Freiheitsrecht | ||||
- Art.5 Meinungsfreiheit | ||||
Art.12 Berufsfreiheit | ||||
Art.14 Eigentum - Erbrecht - Enteignung | ||||
Bürgerliches Recht | ||||
gew. Rechtsschutz | Handelsgesetzbuch | Arbeitsrecht | ||
Patentgesetz | Warenzeichengesetz | |||
Gebrauchsmustergesetz | Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb | |||
Sortenschutzgesetz | Kartellgesetz | |||
Halbleiterschutzrecht | ||||
Arbeitnehmererfindungsrecht |
§ 1 (1) Patente werden für Erfindungen erteilt, die neu sind, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sind | § 1 (1) Als Gebrauchsmuster werden Erfindungen geschützt, die neu sind, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sind. |
§ 1 (2) Als Erfindungen im Sinne des Absatzes 1 werden insbesondere
nicht angesehen
|
§ 1 (2) Als Gegenstand eines Gebrauchsmusters im Sinne des Absatzes
1 werden insbesondere nicht angesehen:
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§ 2 Als Gebrauchsmuster werden nicht geschützt:
|
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Erteilungsantrag
Prüfungsantrag |
Anmeldung
Eintragung |
geprüftes Schutzrecht | ungeprüftes Schutzrecht |
maximal 20 Jahre Schutzdauer | maximal 10 Jahre Schutzdauer |
Diensterfindungen | freie Erfindungen |
Auftragserfindungen | |
Erfahrungserfindungen | alles andere |
meldepflichtig | meldepflichtig |
unbeschränkt vom Arbeitgeber in Anspruch nehmbar
|
zur ausschließlichen Benutzung anbieten
|
Diese Regelungen werden auch auf andere Arbeitgeber ausgedehnt:
§ 40 Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst
§ 41 Beamte, Soldaten
und auch wieder eingeschränkt:
§ 42 Besondere Bestimmungen für Erfindungen
von Hochschullehrern und
Hochschulassistenten
(1) In Abweichung von den Vorschriften der §§40 und 41 sind
Erfindungen
von Professoren, Dozenten und wissenschaftlichen Assistenten bei den
wissenschaftlichen Hochschulen, die von ihnen in dieser Eigenschaft
gemacht
werden, freie Erfindungen. Die Bestimmungen der §§ 18, 19
und 22 sind
nicht anzuwenden.
(2) Hat der Dienstherr für Forschungsarbeiten, die zu der Erfindung
geführt haben besondere Mittel aufgewendet, so sind die in Absatz
1
genannten Personen verpflichtet, die Verwertung der Erfindung dem
Dienstherrn schriftlich mitzuteilen und ihm auf Verlangen die Art der
Verwertung und die Höhe des erzielten Entgelts anzugeben. Der
Dienstherr
ist berechtigt, innerhalb von drei Monaten nach Eingang der schriftlichen
Mitteilung eine angemessene Beteiligung am Ertrag der Erfindung zu
beanspruchen. Der Ertrag aus dieser Beteiligung darf die Höhe
der
aufgewendeten Mittel nicht übersteigen.
wann | was | wo | wieviel | Formulare |
während Forschung und Entwicklung | Recherche zum Stand der Technik | DPMA, PIZ | 850,- | |
vor Veröffentlichung | Provisorische Anmeldung | DPMA, PIZ | 100,- Antrag auf Erteilung eines Patents
200,- Rechercheantrag nach §43 Patentgesetz 30,- Lieferung der ermittelten Schriften |
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bis 3 Monate nach provisorischer Anmeldung | Abgabe einer deutschen Übersetzung, falls in einer Fremdsprache angemeldet wurde | DPMA, PIZ | ||
nach 4 Monaten nach provisorischer Anmeldung | Erhalt der (Schnell-) Recherche | DPMA | ||
Entscheidung über Anmeldung | ||||
bis 12 Monate nach provisorischer Anmeldung | Abgabe einer verbesserten Anmeldung | DPMA, PIZ | ||
Auslandsanmeldung | EPA | |||
bis 15 Monate nach provisorischer Anmeldung | Erfinderbennung | DPMA, PIZ | ||
18 Monate nach provisorischer Anmeldung | Entwicklung wird Stand der Technik und in einer Offenlegungsschrift veröffentlicht | DPMA | ||
bis 7 Jahre nach provisorischer Anmeldung | Stellung eines Prüfantrages | DPMA, PIZ | 250,- wenn Rechercheantrag schon gestellt, sonst
400,- |
Verfahrenskostenhilfe und Europäische Anmeldungen sind noch nicht
eingearbeitet.
© 1998 Dipl.-Ing. Thilo Schmelcher