Patentrecht, Gebrauchsmusterrecht und das Arbeitnehmererfindungsrecht

Diese Seite ist aus einem Vortrag über das oben genannte Thema entstanden und wird noch weiter didaktisch bearbeitet.




Historische Entwicklung

Der gewerbliche Rechtsschutz ist Ende des 19. Jahrhunderts als Folge der industriellen Revolution entstanden. Entsprechend liegt der Schwerpunkt der Rechtsentwicklung auch in den Ländern, in denen eine stürmische Entwicklung der industriellen Landschaft vorhanden war. Treibende Kräfte waren neben England, der USA auch Frankreich. In diesen Ländern entwickelte sich auch der Begriff des gewerblichen Eigentums (propriété industrielle, industrial property). Mit der Reichsgründung und der einsetzenden technischen Entwicklung in Deutschland wurde auch hier begonnen das gewerbliche Eigentum zu schützen.

Diese nationalen Gesetze wurden aber schon frühzeitig flankiert durch internationale Abkommen, wie z.B. das
Pariser Verbändeübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums (PVÜ, 1883). Diesem Abkommen sind mittlerweile über 100 Staaten beigetreten. Es garantiert unter anderem


Einordnung in das Rechtssystem
 
 
Grundgesetz
Art.2  Allgemeines Freiheitsrecht
-  Art.5  Meinungsfreiheit
Art.12 Berufsfreiheit
Art.14 Eigentum - Erbrecht - Enteignung 
Bürgerliches Recht
gew. Rechtsschutz Handelsgesetzbuch Arbeitsrecht
Patentgesetz Warenzeichengesetz
Gebrauchsmustergesetz Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
Sortenschutzgesetz Kartellgesetz
Halbleiterschutzrecht
Arbeitnehmererfindungsrecht
Halbleiterschutzrecht Gesetz über den Schutz der Topographien von mikroelektronischen Halbleitererzeugnissen
Kartellgesetz Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
Arbeitnehmererfindungsrecht Gesetz über Arbeitnehmererfindungen
 


Patentgesetz & Gebrauchsmustergesetz
 
 
§ 1 (1) Patente werden für Erfindungen erteilt, die neu sind, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sind § 1 (1) Als Gebrauchsmuster werden Erfindungen geschützt, die neu sind, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sind.
§ 1 (2) Als Erfindungen im Sinne des Absatzes 1 werden insbesondere nicht angesehen 
  • 1. Entdeckungen sowie wissenschaftliche Theorien und mathematische Methoden
  • 3. Pläne, Regeln und Verfahren für gedankliche Tätigkeiten,... sowie Programme für Datenverarbeitungsanlagen
§ 1 (2) Als Gegenstand eines Gebrauchsmusters im Sinne des Absatzes 1 werden insbesondere nicht angesehen: 
  • 1. Entdeckungen sowie wissenschaftliche Theorien und mathematische Methoden
  • 3. Pläne, Regeln und Verfahren für gedankliche Tätigkeiten,... sowie Programme für Datenverarbeitungsanlagen 
§ 2 Als Gebrauchsmuster werden nicht geschützt: 
  • 3. Verfahren
Erteilungsantrag 
Prüfungsantrag
Anmeldung 
Eintragung
geprüftes Schutzrecht  ungeprüftes Schutzrecht 
maximal 20 Jahre Schutzdauer maximal 10 Jahre Schutzdauer
 


Arbeitnehmererfindungsgesetz
 
 
Diensterfindungen freie Erfindungen
Auftragserfindungen
Erfahrungserfindungen  alles andere 
meldepflichtig meldepflichtig
unbeschränkt vom Arbeitgeber in Anspruch nehmbar
  • einseitige Erklärung des Arbeitgebers
  • Arbeitnehmer erwirbt Anspruch auf Beteiligung 
ansonsten frei 
zur ausschließlichen Benutzung anbieten
  • selbständig anmelden
  • selbständig verwerten

Diese Regelungen werden auch auf andere Arbeitgeber ausgedehnt:

§ 40 Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst

§ 41 Beamte, Soldaten
 
und auch wieder eingeschränkt:

§ 42 Besondere Bestimmungen für Erfindungen von Hochschullehrern und
Hochschulassistenten

(1) In Abweichung von den Vorschriften der §§40 und 41 sind Erfindungen
von Professoren, Dozenten und wissenschaftlichen Assistenten bei den
wissenschaftlichen Hochschulen, die von ihnen in dieser Eigenschaft gemacht
werden, freie Erfindungen. Die Bestimmungen der §§ 18, 19 und 22 sind
nicht anzuwenden.
 
(2) Hat der Dienstherr für Forschungsarbeiten, die zu der Erfindung
geführt haben besondere Mittel aufgewendet, so sind die in Absatz 1
genannten Personen verpflichtet, die Verwertung der Erfindung dem
Dienstherrn schriftlich mitzuteilen und ihm auf Verlangen die Art der
Verwertung und die Höhe des erzielten Entgelts anzugeben. Der Dienstherr
ist berechtigt, innerhalb von drei Monaten nach Eingang der schriftlichen
Mitteilung eine angemessene Beteiligung am Ertrag der Erfindung zu
beanspruchen. Der Ertrag aus dieser Beteiligung darf die Höhe der
aufgewendeten Mittel nicht übersteigen.



Neuerungen durch die 2. Patentnovelle



Ablauf eines typischen Verfahrens
 
wann was wo wieviel Formulare
während Forschung und Entwicklung Recherche zum Stand der Technik DPMA, PIZ 850,-
vor Veröffentlichung Provisorische Anmeldung DPMA, PIZ 100,- Antrag auf Erteilung eines Patents 
200,- Rechercheantrag nach §43 Patentgesetz 
30,- Lieferung der ermittelten Schriften
bis 3 Monate nach provisorischer Anmeldung Abgabe einer deutschen Übersetzung, falls in einer  Fremdsprache angemeldet wurde DPMA, PIZ
nach 4 Monaten nach provisorischer Anmeldung Erhalt der (Schnell-) Recherche DPMA
Entscheidung über Anmeldung
bis 12 Monate nach provisorischer Anmeldung Abgabe einer verbesserten Anmeldung DPMA, PIZ
Auslandsanmeldung EPA
bis 15 Monate nach provisorischer Anmeldung Erfinderbennung DPMA, PIZ
18 Monate nach provisorischer Anmeldung Entwicklung wird Stand der Technik und in einer Offenlegungsschrift veröffentlicht DPMA
bis 7 Jahre nach provisorischer Anmeldung Stellung eines Prüfantrages DPMA, PIZ 250,- wenn Rechercheantrag schon gestellt, sonst 
400,-

Verfahrenskostenhilfe und Europäische Anmeldungen sind noch nicht eingearbeitet.
 
© 1998 Dipl.-Ing. Thilo Schmelcher